Transport gefährlicher Güter: ADR-Vorschriften

Der Transport gefährlicher Güter nach ADR

In Frankreich wird der Transport gefährlicher Güter durch die Verordnung vom 29. Mai 2009 (TMD-Verordnung) geregelt. Diese Verordnung ergänzt das ADR oder das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Diese TMD-Vorschrift soll die Unfallprävention unterstützen und ergänzt das Arbeitsrecht. Das ADR legt präzise die Regeln und Pflichten für den Transport, das Laden und Entladen gefährlicher Stoffe auf nationalem Territorium und für den Versand nach Europa fest: Verpackung, Kennzeichnung, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Beschilderung, Bau und Verkehr des Transportfahrzeugs.

Per Definition stellt eine gefährliche Ware ein Risiko für den Menschen, die Sicherheit und die Umwelt dar. Es kann sich um eine Substanz, einen Stoff, ein Gemisch oder einen Gegenstand handeln. Jeder Unternehmensbetreiber muss die Maßnahmen für den Versand gefährlicher Güter und die Präventionsmaßnahmen bei deren Verpackung und Transport genau kennen. Jeder Beteiligte muss das ADR-Zertifikat besitzen.

Klassifizierung gefährlicher Güter

Das ADR sieht eine Klassifizierung gefährlicher Stoffe und Gegenstände nach dem spezifischen Gefährdungsgrad vor. Es gibt 9 Gefahrenklassen für den Menschen und ihre Unterkategorien sowie 1 Klasse für die Umwelt:

  • Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände (1.4, 1.5, 1.6)
  • Klasse 2: Gase (entzündbares Gas, nicht entzündbares, nicht toxisches Gas, toxisches Gas)
  • Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten
  • Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
  • Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
  • Klasse 4.3: Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe (5.1)
  • Klasse 5: Organische Peroxide (5.2)
  • Klasse 6: Giftige Stoffe (6.1)
  • Klasse 6: Ansteckungsgefährliche Stoffe (6.2)
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Das ADR erwähnt bestimmte Mischungen oder potenziell gefährliche Abfälle nicht. Diese Güter müssen dann in einer generischen Kategorie namens NSA (nicht anderweitig spezifiziert) oder einer allgemeinen kollektiven Kategorie klassifiziert werden. Diese Klassifizierung erfolgt nach ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften und dem Gefährdungsgrad des Gemischs oder des Abfalls.

Verpackungen und Transportbehälter, die durch das ADR zugelassen sind

Jede Art von gefährlicher Ware, Mischung oder Abfall muss eine Verpackung haben, die ihrer Natur und ihrem Gefährdungsgrad entspricht. Aus Gründen der Unfallverhütung ermöglicht die Beherrschung der Anweisungen zu den Verpackungen und insbesondere die Einhaltung der Regeln für deren Verwendung die Vermeidung von Unfällen:

  • Reaktion zwischen der Verpackung und ihrem Inhalt
  • Überlaufen oder Platzen der Verpackung bei Nichteinhaltung des Füllgrades
  • Emission von schädlichen Dämpfen
  • Risiko des Quetschens der Pakete während der Handhabung
Für den sicheren Transport gefährlicher Güter wird spezialisiertes, ADR-zertifiziertes Material verwendet, dessen Herstellung regelmäßig kontrolliert wird. Der Transport von Kohlenwasserstoffen wie Dieselkraftstoff (entzündbare Flüssigkeit) oder von gefährlichen Stoffen wie Chemikalien erfolgt in verschiedenen Arten von Containern:

  • Stahl-Spundfässer sind aus Stahl gefertigt und mit den meisten gefährlichen Gütern kompatibel
  • Der mobile Tank aus Polyethylen für den Transport von Dieselkraftstoff
  • Der doppelwandige Tank für den Transport und die Lagerung von Benzin oder Bioethanol
  • Kunststoff-Spundfässer aus hochdichtem Polyethylen (HDPE)
  • Container aus hochdichtem Polyethylen
  • Lager- und Transporttanks
  • ADR-zertifizierter Abfallsammler für gefährliche Abfälle
  • Palettenbox für den Transport von asbesthaltigen Abfällen, Krankenhausabfällen usw.
  • Mobile Box für den Transport von festen gefährlichen Gütern
Vor dem Transport muss jede Verpackung gefährlicher Güter entsprechend gekennzeichnet werden.

Kennzeichnungsanforderungen gemäß ADR-Normen

Die Kennzeichnung von Paketen und Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter ähnelt derjenigen von Transportfahrzeugen. Die Kennzeichnung hat ein kleineres Format in Form eines Quadrats mit 10 cm Seitenlänge. Je nach Art und Gefährdungsgrad der Ware wird eine oder mehrere Etiketten auf der Verpackung angebracht. Die Kennzeichnung muss die UN-Identifikationsnummer der Ware, vorangestellt durch die Buchstaben UN oder Begriffe zur Beschreibung des Risikos wie „entzündlich“, enthalten.

Ein Exemplar der Etikette pro Paket reicht aus. Eine Handhabungskennzeichnung Nr. 11 muss auf den gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht werden, wenn:

  • Flüssige Waren in Behältern enthalten sind, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind
  • Waren in Behältern mit Entlüftungen enthalten sind
  • Verflüssigte und gekühlte Gase
Das ADR erlaubt jedoch teilweise oder vollständige Ausnahmen von den Anwendungsvorschriften.

Ausnahmen von der ADR-Regelung

Im Kapitel 1.1.3 sieht das Europäische Übereinkommen Fälle von Ausnahmen von den ADR-Maßnahmen vor. Es gibt drei Arten von Ausnahmen:

  • Vollständige Ausnahmen
  • Ausnahmen im Zusammenhang mit der Verpackung
  • Ausnahmen bezüglich der Menge der pro Fahrzeug transportierten gefährlichen Güter
Die vollständigen Ausnahmen stellen eine Befreiung von den Maßnahmen der ADR-Regelung dar. Die teilweisen Ausnahmen betreffen bestimmte Maßnahmen der ADR.

Die teilweise Ausnahme im Kapitel 1.1.3.6 der ADR umfasst die maximale Menge gefährlicher Stoffe, die in einem einzigen Fahrzeug transportiert werden (Schwelle, die nicht überschritten werden darf). Sie betrifft die Pakete und nicht den Schüttguttransport. Die Kennzeichnung und Markierung der Pakete bleibt obligatorisch. Der Lkw-Fahrer muss eine ADR-Schulung absolviert haben. Darüber hinaus sind das ADR-Zertifikat und die Fahrzeugkennzeichnung nicht erforderlich. Die Menge der gefährlichen Ware muss im Transportdokument angegeben werden.

Die Ausnahme von der Regelung der begrenzten Mengen ist im Kapitel 3.4 der ADR geregelt. Sie betrifft ausschließlich Pakete. Damit die ADR-Vorschriften nicht anwendbar sind, müssen die gefährlichen Güter aufweisen:

  • Eine Innenverpackung, die in einer Außenverpackung platziert ist (Kombinationsverpackung)
  • Die Genehmigung einer nicht zugelassenen Verpackung
  • Eine im Kapitel 3.2 der ADR vorgeschriebene begrenzte Menge pro Innenverpackung
  • Ein maximales Gewicht von 30 Kilo pro Paket
Die Markierung des Pakets bleibt obligatorisch (Raute mit schwarzen Spitzen). Der Fahrer muss in ADR geschult worden sein.

Regulatorische Sanktionen und Strafen

Die Nichteinhaltung der ADR-Vorschriften führt zu Sanktionen und Strafen. Verstöße und Bußgelder im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter werden von Polizisten, für TMD-Kontrollen ausgebildeten Gendarmen oder DREAL-Inspektoren festgestellt. Verstöße können im Unternehmen selbst oder bei einer Straßenkontrolle festgestellt werden. Es gibt drei Arten von Verstößen:

  • Risikokategorie I: Hohes Risiko von Tod, schweren körperlichen oder Umweltschäden.
  • Risikokategorie II: Risiko von körperlichen oder Umweltschäden, die sofortige Korrekturmaßnahmen am Kontrollort erfordern.
  • Risikokategorie III: Geringes Risiko von körperlichen oder Umweltschäden mit Korrekturmaßnahmen, die später ergriffen werden können.
Die folgenden Sanktionen und Strafen drohen:

  • 1 Jahr Haft und 30.000€ Geldstrafe für den unbefugten Transport gefährlicher Güter auf einer nicht zugelassenen Strecke ohne Kennzeichnung im Transportdokument, auf der Verpackung und außen.
  • Geldstrafe der 5. Klasse in Höhe von 1.500€, 30.000€ im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres: Nichteinhaltung der Klassifizierung der Waren, der Kennzeichnung der Pakete, der Verwendung von Tanks und Containern für Schüttgut, der Sichtbarkeit der Gefahren, der Schulung des Personals, der den Behörden zu übermittelnden Dokumente.
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